Reisebedingungen für
Pauschalreisen Mietrach-Reisen e.K.
Sehr geehrte Kunden,
die
nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des
zwischen Ihnen und Mietrach-Reisen e. K.,
nachstehend „MR“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden
Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der § 651a - m BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter
gemäß § 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten
nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie
diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB
ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der nicht einbezogenen oder
unwirksamen Vorschrift eine Regelung zu vereinbaren, die dem Inhalt der
ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.
--------------------------------------------------------------------------
Reiseveranstalter
: Mietrach-Reisen e. K.
Handelsregister:
HR A Blatt 925
Neuland
2a-4
23795
Bad Segeberg
Telefon:
04551-96650
Telefax:
04551-2346
E-Mail:reisen@mietrach.de
ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN MIETOMNIBUSVERKEHR
MIETRACH
– REISEN E.K.
§ 1
Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote des Busunternehmens sind, soweit
schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
(2) Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich,
in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
(3) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in
elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das
Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht
der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der
Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer
Woche nach Zugang die Annahme nicht schriftlich oder elektronisch widerruft.
§ 2
Leistungsinhalt
(1) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen
sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3
bleiben unberührt.
(2) Die Leistung umfasst - in dem durch die Bestätigung
des Auftrages vorgegebenen Rahmen - die Bereitstellung eines Fahrzeugs der
vereinbarten Art inklusive Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die
Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
(3) Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere
nicht:
a) die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere
von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der
Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs
zurücklässt,
d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und
Entladen,
e) Informationen über die für die Fahrgäste einschlägigen
Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhaltung
der sich aus diesen Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt nicht,
wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3
Leistungsänderungen
(1) Leistungsänderungen durch das Busunternehmen,
die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zulässig, wenn die
Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich
und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller
Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund bekannt zu geben.
(2) Leistungsänderungen durch den Besteller sind
mit Zustimmung des Busunternehmens möglich und sollen schriftlich oder
elektronisch durch den Besteller erklärt werden.
§ 4 Preise
und Zahlungen
(1) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
(2) Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten
Leistung üblicherweise anfallenden Nebenkosten (z. B. Straßen- und
Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis
enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
(3) Mehrkosten, die aufgrund vom Besteller gewünschter
Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.
(4) Die Geltendmachung von Kosten, die dem Busunternehmer
aufgrund von Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
(5)
Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§ 5
Preiserhöhung
Liegen vier Monate zwischen Vertragsschluss
und Beförderungsleistung, kann das Busunternehmen Preiserhöhungen bis 10 % des
vereinbarten Mietpreises verlangen, wenn erst nach Vertragsschluss eine
Erhöhung von Beförderungskosten (Kraftstoffkosten und Personalkosten) eintritt,
die bei Vertragsschluss nicht einkalkuliert werden konnte. Solche
Preiserhöhungen sind nur zulässig, soweit sich die Kostenerhöhung anteilig auf
den Mietpreis auswirkt. Eine demnach zulässige Preiserhöhung hat das Busunternehmen
dem Besteller ge-genüber unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes zu
erklären und nachzuweisen. Beträgt die Gesamtsumme der erklärten
Preiserhöhungen mehr als 3 % des vereinbarten Mietpreises, kann der Besteller
entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist unverzüglich zu erklären.
§ 6
Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
(1) Rücktritt vor Fahrtantritt
Der
Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese
Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen anstelle des Anspruches auf den
vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei
denn, der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den das Busunternehmen zu
vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter
Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger
durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.
Dem Busunternehmen steht es
frei, Entschädigungsansprüche wie folgt zu pauschalieren:
Bei einem Rücktritt
a)
bis 30 Tage vor
dem geplanten
Fahrtantritt: 10 %
b)
29 bis 22 Tage
vor dem geplanten
Fahrtantritt: 30 %
c)
21 bis 15 Tage
vor dem geplanten
Fahrtantritt: 40 %
d)
14 bis 7 Tage
vor dem geplanten
Fahrtantritt: 50 %
e)
ab 6 Tage vor
dem geplanten
Fahrtantritt: 60 %
des
vereinbarten Mietpreises, wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass
ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich
niedriger ist als die Pauschale.
Der
Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des
Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und
unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
(2) Kündigung nach Fahrtantritt
a) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen
nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und unzumutbar
sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu
kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des
Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch
auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel
besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die
Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann
ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand
beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
c) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer
eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag
noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der
Kündigung noch von Interesse sind.
§ 7
Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen
(1) Rücktritt vor Fahrtantritt
Das
Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn
außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung
unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen
Aufwendungen ersetzt verlangen.
(2) Kündigung nach Fahrtantritt
a) Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt den
Vertrag kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere
Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher
Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche
Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung,
Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen,
Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende
Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller
oder einen Fahrgast erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im
Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung,
Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Busunternehmen auf
Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern,
wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte
Verkehrsmittel besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und
soweit die Rückbeförderung einzelner Personen, aufgrund von Umständen die diese
zu vertreten haben, für das Busunternehmen unzumutbar ist. Entstehen bei
Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden
diese vom Besteller getragen.
b) Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht
ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem
Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller
trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 8
Haftung
(1) Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
(2) Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen
durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung
erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder
kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg,
Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere
Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu
vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
(3) Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben
unberührt.
§ 9
Beschränkung der Haftung
(1) Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen
oder deliktischen Schadensersatzansprüchen wegen Schäden, die nicht aus der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen
Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist
begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis, bei
Sachschäden jedoch nicht weniger als 1.000 €.
(2) § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für
Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden jeder beförderten
Person 1.000,00 € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Die in Absatz 1 genannten Begrenzungen haben
keine Gültigkeit, soweit der eingetretene Schaden auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
(4) Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit
diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines
seiner Fahrgäste beruhen.
(5) Der Besteller stellt das Busunternehmen und
alle von diesem in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von
sämtlichen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e. umschriebenen
Sachverhalte beruhen.
§ 10
Gepäck und sonstige Sachen
(1) Gepäck im normalen Umfang und - nach vorheriger
Absprache sonstige Sachen - werden mitbefördert.
(2) Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive,
übel riechende oder ätzende Stoffe sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen,
durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
(3) Für Schäden jeglicher Art, die durch Sachen
verursacht werden, die vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführt
werden, haftet der Besteller, wenn die eingetretenen Schäden auf Umständen
beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 11
Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
(1) Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das
Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des
Bordpersonals ist Folge zu leisten. Der Besteller haftet auch für durch seine
Fahrgäste verursachte Schäden am Fahrzeug oder anderen Sachen des
Busunternehmens, es sei denn, weder der Besteller noch seine Fahrgäste haben
den Schaden zu vertreten. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte
während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden.
Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu
verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
(3) Für von Absatz 1 nicht erfasste Schäden jeglicher
Art, die durch den Besteller oder seine Fahrgäste verursacht werden, haftet der
Besteller, wenn die eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm
oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind. Fahrgäste, die trotz Ermahnung
begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der
Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen
eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die
Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das
Busunternehmen unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in
diesen Fällen nicht.
(4) Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal,
und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das
Busunternehmen zu richten.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, bei der
Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um
eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 12
Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort
Bad Segeberg.
(2) Gerichtsstand
Bad Segeberg
(3) Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses
ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
§ 13
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht
die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB
ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der nicht einbezogenen oder
unwirksamen Vorschrift eine Regelung zu vereinbaren, die dem Inhalt der
ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Reiseveranstalter: Mietrach- Reisen e.K.
Handelsregister: HR A Blatt 925
Neuland 2 a - 4
23795 Bad Segeberg
Telefon: 04551 - 96650
Telefax: 04551 - 2346
E-Mail: reisen@mietrach.de